Ablauf der Zertifizierung von QM-Fachpersonal nach DIN EN ISO/IEC 17024

  • Seiteneinstieg

    Für Autodidakten muss ein Seiteneinstieg vorgesehen sein. Es gibt die Möglichkeit des Seiteneinstiegs in Form einer Zusatzprüfung, mit der die Qualifikation nachgewiesen werden soll. Ein positives Ergebnis wird für die Teilnahme an der Prüfung zur Personenzertifizierung (QB/QM) vorausgesetzt.

    Die Seiteneinstiegsprüfung ersetzt jedoch lediglich die Anforderung „Schulung im Qualitätsmanagement“, nicht aber die Anforderungen zu Ausbildung, Berufserfahrung und qualitätsbezogenen Tätigkeiten.

    Die Anmeldung dafür ist im „Antrag Erstzertifizierung“ integriert, den Sie im Dokumentenpool finden.

  • Antragsstellung

    Für die Einleitung des Zertifizierungsverfahrens bzw. für die Re-Zertifizierung benötigt ClarCert bestimmte Daten von Ihnen:

    • Der Nachweis der Schul- und Berufsausbildung/Studium ist anhand von geeigneten Dokumenten zu erbringen.
    • Der Nachweis für die Teilnahme an entsprechenden Lehrgängen ist durch die Vorlage eines Lehrgangszertifikats zu erbringen, auf dem die behandelten Themengebiete und Stundenumfang vermerkt sind.
    • Der Nachweis von Berufserfahrung ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers zu erbringen, auf der Art und Umfang der jeweiligen Tätigkeit vermerkt ist.
    • Auditerfahrung ist durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle schriftlich zu bestätigen.
       
  • Erstzertifizierung

    Schriftliche Prüfung

    Die schriftliche Prüfung besteht aus Multiple-Choice-Fragen. Jeder Frage werden 4 Antwortmöglichkeiten zur Verfügung gestellt, wovon ausschließlich eine korrekt ist.

    Zum Bestehen der Prüfung sind mindestens 60% der theoretisch möglichen Höchstpunktzahl notwendig. Hilfsmittel sind keine zugelassen.

    Die konkrete Dauer und der Umfang der schriftlichen Prüfung richten sich nach den jeweiligen Durchführungsbestimmungen aus dem Zertifizierungsprogramm zum QB, IQA, QM oder QA.

    Mündliche Prüfung für Interne Qualitätsauditoren und Qualitätsauditoren

    Die mündliche Prüfung besteht aus 4 Themenbereichen. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt 60 Minuten - davon 40 Minuten zur Vorbereitung für die Auditsituation und Fragen. Auch hier sind zum Bestehen der Prüfung mindestens 60% der theoretisch möglichen Höchstpunktzahl notwendig.

    Besteht eine Prüfung aus mehreren Prüfungsteilen (schriftlich und mündlich), so ist jeder Prüfungsteil für sich mit mindestens 60% der möglichen Höchstpunktzahl zu bestehen.

  • Wiederholungsprüfung

    Wird die Mindestpunktzahl der schriftlichen Prüfung vom Kandidaten nicht erreicht, muss bei einer etwaigen Wiederholungsprüfung die gesamte Prüfung erneut abgelegt werden. Die Bearbeitung einzelner Themenbereiche, die beim Erstversuch falsch beantwortet wurden, ist nicht möglich. Die Wiederholungsprüfung sollte innerhalb von 6 Monaten nach Eingang des negativen Prüfungsbescheids abgelegt werden. Selbiges gilt auch für die mündliche Prüfung.


  • Zertifikatserteilung

    Nach erfolgreicher Absolvierung der Prüfung durch den Kandidaten wird das Zertifizierungsverfahren dem Ausschuss zur Zertifikatserteilung zugeführt. Dieser prüft das komplette Verfahren auf Vollständigkeit und Kongruenz zu den Anforderungen des jeweiligen Zertifizierungsprogramms. Nach positiver Rückmeldung durch den Ausschuss Zertifikatserteilung kann das Zertifikat erteilt und ausgestellt werden.

  • Re-Zertifizierung

    Die Re-Zertifizierung findet alle 3 Jahre statt. Um eine nahtlose Verlängerung Ihrer Zertifizierung zu gewährleisten, sollte die Einreichung der notwendigen Unterlagen für eine Re-Zertifizierung frühestens 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Erstzertifizierung erfolgen.

    Nach Einreichung der Unterlagen werden diese einer Überprüfung unterzogen und an den Ausschuss zur Zertifikaterteilung weitergeleitet, der letztendlich die Entscheidung über die Verlängerung des Zertifikats trifft.

  • Aussetzung, Zurückziehung oder Einschränkung des Geltungsbereiches der Zertifizierung

    Die Anforderungen zur Aussetzung, Zurückziehung oder Einschränkung des Geltungsbereiches der Zertifizierung sind vollständig in der Zertifizierungsbestimmung aufgeführt. Im Rahmen der Antragstellung zu einem Zertifizierungsverfahren gibt jeder Kunde seine schriftliche Zustimmung zur Einhaltung dieser Zertifizierungsbestimmungen.

  • Bearbeitung von Einsprüchen

    Ist die zu zertifizierende Person mit der Zertifizierungsentscheidung nicht einverstanden, dann kann Einspruch gegen diese Entscheidung erhoben werden.

    Der Einspruch ist innerhalb von 20 Kalendertagen nach dem Versanddatum des Zertifikates bzw. der Mitteilung der Zertifizierungsentscheidung schriftlich an ClarCert zu richten.

    Der Einspruchsführer wird innerhalb von maximal zehn Werktagen schriftlich über den Eingang des Einspruchs informiert.

    ClarCert ist für alle Entscheidungen auf allen Ebenen des Prozesses zum Umgang mit Einsprüchen verantwortlich. Die Bewertung des Einspruches sowie die Festlegung einer Entscheidung erfolgt durch andere bei ClarCert vertraglich gebundene Personen als die, die die Prüfung abgenommen und die ursprüngliche Entscheidung getroffen haben, wobei die bewertenden Personen über die Kompetenz zum Treffen einer Zertifizierungsentscheidung verfügen.

    Alle Einsprüche und Streitfälle werden bei ClarCert dokumentiert. Eine Benachteiligung des Einspruchsführers wird explizit ausgeschlossen.

  • Bearbeitung von Beschwerden

    Werden an ClarCert Beschwerden gerichtet, die sich z.B. auf Zertifikatsmissbrauch, andere schwerwiegende Verletzungen gegenüber den gültigen normativen Anforderungen beziehen, dann ist ClarCert verpflichtet, diese Beschwerden zu bearbeiten. Es werden nur schriftliche Beschwerden bearbeitet, deren Herkunft bekannt ist. Der Beschwerdeführer wird innerhalb von maximal zehn Werktagen schriftlich über den Eingang der Beschwerde informiert. Die Bewertung dieser Beschwerde sowie die Festlegung einer Entscheidung erfolgt durch die Leitung der Zertifizierungsstelle der ClarCert GmbH.

    Falls der Beschwerdeführer die Entscheidung nicht akzeptiert, kann das Lenkungsgremium beratend mit einbezogen werden. Der Sprecher des Lenkungsgremiums gibt dann eine Empfehlung an die Leitung der Zertifizierungsstelle der ClarCert GmbH, die auf dieser Basis eine finale Entscheidung trifft.

    Eine Benachteiligung des Beschwerdeführers wird explizit ausgeschlossen.

  • Informationsbereitstellung

    Auf schriftliche Anfrage und bei begründetem Interesse gibt ClarCert Auskunft über ausgestellte / erteilte und zurückgezogene Zertifikate.

Weitere Ausführungsregelungen für die Zertifizierung sowie allgemeine Bestimmungen für die Durchführung von Zertifizierungsverfahren sind in den Dokumenten „Bestimmungen Zertifizierung“ und „Bestimmungen zur Verwendung von Zertifikaten und Zertifikatssymbolen“ festgelegt.

Alle Dokumente sind urheberrechtlich geschützt, die Weitergabe und Verwendung darf nur nach Genehmigung durch ClarCert erfolgen. Alle relevanten Unterlagen, auf die hier Bezug genommen wird, können Sie im Dokumentenpool abrufen. ​​​​​​​